Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 255

§ 255 – Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann. (2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckung gegen den Bund oder ein Land ist nicht erlaubt.
  • Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Vollstreckung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich.
  • Die Aufsichtsbehörde legt den Zeitpunkt und die Vermögensgegenstände für die Vollstreckung fest.
  • Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sind von diesen Beschränkungen ausgenommen.
  • Es gelten keine besonderen Einschränkungen für die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.